Lieferbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER KVK Hydra Klov A/S

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und sonstigen mechanischen, elektronischen Geräten (NL 92), einschließlich der vorliegenden Änderungen und Hinzufügungen, gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lie-ferungen u. dgl. m. betreffend die Produkte („Produkte“), die die KVK Hydra Klov A/S, CVR-Eintragungsnummer 38 78 60 59 („Verkäufer“) dem Kunden („Käufer“) anbietet und verkauft, es sei denn, Anderes wurde mit dem Verkäufer im Voraus schriftlich vereinbart. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) haben Vorrang vor den NL 92 und sind Bestandteil sämtlicher der vom Verkäufer abgeschlossenen Verträge. Sie gelten ungeachtet etwaiger zusätzlicher bzw. zuwiderlaufender, in Bestellungen oder anderweitiger Kommunikation des Käufers angeführten Bedingungen. Et-waige von diesen Bedingungen abweichende bzw. diese ergänzende Bestimmungen gelten nur in dem Maße, in dem der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
Die dänische Fassung dieser Bedingungen hat bei Zweifeln betreffend ihre Auslegung vor Übersetzungen in andere Sprachen den Vorrang.
In diesen Bedingungen werden Verkäufer und Käufer gemeinsam als „Parteien“ bzw. jeweils für sich als „Partei“ be-zeichnet.
Ist der Einbau Bestandteil einer Lieferung seitens des Verkäufers, so gelten die NLM 94 mit den vorliegenden Änderungen und Hinzufügungen, soweit der Verkäufer dies in seinem Angebot bzw. seiner Auftragsbestätigung anführt.

2. Preise
Wenn keine anderslautenden, konkreten Vereinbarungen getroffen sind, verstehen sich sämtliche Preisangaben des Verkäufers in dänischen Kronen und zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht sowie sonstiger Abgaben und Steuern.
Treten bis zur Lieferung Preissteigerungen ein, darunter auch, jedoch nicht beschränkt auf, höhere Rohstoffpreise, ta-rifliche Arbeitsentgelte, Arbeitgeberbeiträge jeglicher Art, Steuern auf Waren, Zolltarife, Ein-/Ausfuhrabgaben sowie Er-höhungen des Wechselkurses der dänischen Krone oder sonstiger Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Verkäu-fers, so ist der Verkäufer in Bezug auf die vereinbarte Lieferung berechtigt, den Preis dem Kunden gegenüber entspre-chend anzuheben.

3. Aufträge und Angebote
Der Käufer erteilt dem Verkäufer Kaufaufträge. Sämtliche der vom Käufer erteilten Kaufaufträge müssen mindestens Angaben zu Produkttyp und -menge, Lieferort sowie dem bevorzugten Liefertermin enthalten. Vom Verkäufer etwa un-terbreitete Angebote sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Angebots durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Angebote automatisch.
Der Verkäufer ist berechtigt, Verträge von der Bedingung abhängig zu machen, dass der Käufer eine positive Bankaus-kunft, Bankgarantien oder entsprechende Sicherheiten betreffend Zahlung vorlegt.
Unter allen Umständen ist der Verkäufer erst mit seiner Auftragsbestätigung und/oder schriftlichen Vertragsannahme an den endgültigen Vertrag gebunden. Sämtliche Angaben betreffend Produktdaten, Preislisten, Lieferort und -termin u. dgl. m. sind nur in dem Maße verbindlich, in dem in der Auftragsbestätigung und/oder der Annahme ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
Möchte der Käufer nach Vertragsschluss Spezifikationen betreffend die Vereinbarung ändern, so erfordert dies in jedem Fall den Akzept durch den Verkäufer, wobei ein Vertragszusatz zu erstellen ist, aus dem die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung hervorgehen, darunter etwa die Änderung von Preisen, Lieferterminen u. a. m.

4. Zwischenverkauf
Bis zum Abschluss eines verbindlichen Vertrags zwischen den Parteien, siehe Ziffer 3 dieser Bedingungen, ist der Ver-käufer ohne Zustimmung des Käufers berechtigt, betreffend die dem Käufer angebotenen Lieferungen mit Dritten zu kontrahieren mit der Wirkung, dass das dem Käufer vom Verkäufer unterbreitete Angebot ohne weitere Kosten für den Verkäufer nichtig wird.

5. Stornierung von Aufträgen
Der Käufer kann einen abgeschlossenen Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Verkäufer und in jedem Fall gegen Zahlung der angefallenen Kosten und Verluste wie vom Verkäufer ermittelt stornieren.

6. Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung und dem von den Parteien vereinbarten Lieferplan.
Änderungen von Kaufaufträgen sind erst nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich. Der Käufer akzeptiert, dass Änderungen von Kaufaufträgen den Aufschub des Liefertermins zur Folge haben können. Für einen Aufschub, der in Änderungen des Kaufauftrags bzw. anderweitigen beim Käufer eintretenden Umständen begrün-det ist, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
Eine Lieferung bis zu vier Wochen nach vereinbartem Liefertermin gilt als rechtzeitige Lieferung. Allerdings hat der Verkäufer den Käufer über Änderungen des erwarteten Liefertermins zu informieren, sobald er Kenntnis von Umständen erlangt, welche eine Änderung des Liefertermins bewirken.
Wurde eine Lieferklausel vereinbart, so ist diese in Übereinstimmung mit Incoterms 2010 auszulegen.
Wurde keine spezifische Lieferklausel vereinbart, so erfolgt die Lieferung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2010 an dem vom Verkäufer bezeichneten Ort.

7. Rückware
Unbenutzte, unbeschädigte Standardware wird ausschließlich nach entsprechender vorheriger Vereinbarung zurückge-nommen. Ebenso erfolgt die Rücknahme von Sonderanfertigungen nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer.

8. Eigentumsvorbehalt/Urheberrecht
Verkaufte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist zur angemessenen Versicherung der gelieferten Produkte verpflichtet, darunter gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden.
Der Käufer hat auf Veranlassung des Verkäufers dabei mitzuwirken, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte des Verkäufers an den Produkten zu ergreifen.
Der Gefahrenübergang nach Ziffer 6 bleibt vom Eigentumsvorbehalt unberührt.
Geistige Eigentumsrechte an verkauften Produkten gehen ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung auf den Käufer über. Der Verkäufer oder sein Software-Anbieter halten das volle Urheberrecht an der Software, die Bestandteil des Liefergegenstands ist.

9. Zahlung
Die Zahlung versteht sich netto Kasse bei Lieferung der Ware, siehe Ziffer 6, es sei denn, anderes wurde schriftlich vereinbart oder geht aus der Rechnung des Verkäufers hervor.
Ungeachtet der Zahlungsweise gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben ist.
Bei Aufschub der Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer Zahlung zu leisten, als wäre die Lieferung zum vereinbarten Termin erfolgt, es sei denn, anderes ist mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart.
Ist der Käufer mit der Zahlung oder Leistung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug, so ist der Verkäufer nach diesbe-züglicher schriftlicher Mitteilung an den Käufer berechtigt, die weitere Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten so lange zu unterlassen, bis der Käufer die Zahlung bzw. vereinbarte Sicherheit leistet.
Hat der Käufer den fälligen Betrag nach drei Monaten weiterhin nicht gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten, woraufhin der Verkäufer, über Verzugszinsen und Beitreibungskosten nach Maßgabe dieser Ziffer hinaus, für den ihm entstandenen Schaden Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Schadensersatz kann die vereinbarte Kaufsumme nicht übersteigen.
Der Käufer ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, die der Verkäufer nicht schriftlich anerkannt hat. Auch steht dem Käufer aufgrund von Gegenforderungen jeglicher Art an keinem Teil der Kaufsumme ein Einbehaltungs-recht zu.
Wird bei Fälligkeit keine Zahlung geleistet, so laufen Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent pro angefangenen Monat auf, wie auch entstandene Beitreibungskosten zu erstatten sind.
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung für eine oder mehrere Lieferungen nicht nach oder hat er anderweitig eine Verletzung der mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge zu vertreten, so ist der Verkäufer berechtigt, jegliche weitere Lieferung auf den betreffenden Auftrag sowie auf sämtliche sonstigen Aufträge so lange zurückzuhalten, bis der Käufer Zahlung leistet. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten und jedweden Kaufauftrag zu stornieren bzw. zu unterbrechen, wodurch das gesamte Guthaben des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig wird.
Der Verkäufer ist, ungeachtet Fälligkeit, jederzeit zur Aufrechnung jeglicher Forderungen des Käufers ihm gegenüber gegen jegliche seiner Forderungen dem Käufer gegenüber berechtigt.

10. Lieferzeit, Verspätung
Haben die Parteien anstelle eines spezifischen Liefertermins einen Lieferzeitraum angegeben, in welchem die Lieferung zu erfolgen hat, so gilt dieser Zeitraum als begonnen, sobald der Vertrag geschlossen und sämtliche vereinbarten, dem
Käufer obliegenden Vorbedingungen erfüllt sind, beispielsweise offizielle Formalitäten bzw. bei Vertragsschluss etwa zu leistende Zahlungen und Sicherheiten.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferzeit durch schriftliche Mitteilung an den Käufer um bis zu vier Wochen zu verlän-gern. Die Mitteilung des Verkäufers betreffend die Verlängerung der Lieferzeit ist innerhalb einer angemessenen Frist vor ursprünglich vereinbarter Lieferung und sofort nachdem die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung für den Ver-käufer absehbar war, zu übermitteln.
Wenn der Verkäufer die Übermittlung einer solchen Mitteilung unterlässt, hat der Käufer Anspruch auf Erstattung jener ihm entstandenen Mehrkosten, die er vermieden hätte, hätte er eine solche Mitteilung erhalten.
Sofern die verzögerte Lieferung den in Ziffer 14 genannten Umständen bzw. einer Handlung oder Unterlassung des Käufers, darunter der Unterbrechung der Vertragserfüllung, oder jedweden sonstigen, vom Käufer zu vertretenden Um-ständen geschuldet ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferzeit um bis zu zehn Wochen zu verlängern. Das gilt unab-hängig davon, ob die Ursache für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt. Kann die Liefe-rung nach den zehn Wochen weiterhin nicht erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferzeit den Umständen ent-sprechend angemessen zu verlängern.
Eine antizipierte Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag der Parteien.
Wenn der Verkäufer innerhalb von vier Wochen nach übermittelter schriftlicher Mitteilung an den Käufer wie vorstehend angeführt nicht liefert, kann der Käufer – sofern die Nichtlieferung nicht auf vom Käufer zu vertretende Umstände zu-rückzuführen ist und kein Fall von höherer Gewalt vorliegt, siehe Ziffer 14 – durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer hinsichtlich des von der Verzögerung betroffenen Teils des Produkts, den er aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers nicht wie von den Parteien vorgesehen in Gebrauch nehmen kann, vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so steht ihm für den ihm aus der verspäteten Lieferung durch den Verkäufer entstandenen Schaden Schadensersatz zu, wobei der Verkäufer jedoch ausschließlich für direkte Schäden haftet. Dem-nach haftet der Verkäufer unter keinen Umständen für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangene Gewinne oder ander-weitige indirekte Verluste – mit dieser Auflistung wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Der gesamte, vom Verkäufer zu leistende Schadensersatz, vgl. vorstehend, kann in keinem Fall mehr als 15 Prozent von jenem Teil der vereinbarten Kaufsumme betragen, der auf den vom Vertragsrücktritt betroffenen Teil des Produkts entfällt.
Der Vertragsrücktritt mit begrenztem Schadensersatz ist das einzige Recht, das der Käufer infolge einer verspäteten Lieferung seitens des Verkäufers diesem gegenüber geltend machen kann. Sämtliche sonstigen Ansprüche gegen den Verkäufer aufgrund eines solchen Verzugs sind ausgeschlossen. Demzufolge ist es dem Käufer im Falle von Teillieferun-gen bzw. der Verzögerung einzelner Lieferungen nicht zusätzlich möglich, von früheren oder späteren Kaufaufträgen zurückzutreten.
Sofern für den Käufer absehbar ist, dass er die Lieferung des Produkts zum Liefertermin nicht wird annehmen können, hat er den Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Angabe der diesbezüglichen Ursache vom Annahmeverzug in Kenntnis zu setzen und, soweit möglich, über den möglichen Zeitpunkt zu informieren, an dem er die Lieferung voraussichtlich wird annehmen können.
Nimmt der Käufer die Lieferung zum Liefertermin nicht an oder verspätet sich eine Lieferung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, hat der Käufer dessen ungeachtet den bei Lieferung fällig werdenden Teil der Kaufsumme
zu zahlen, als wäre die Lieferung zum vereinbarten Termin erfolgt. Der Verkäufer hat für die Verwahrung des Produkts auf Rechnung und Gefahr des Käufers Sorge zu tragen. Auf entsprechende Aufforderung des Käufers hat der Verkäufer das Produkt zudem auf Rechnung des Käufers zu versichern.
Sofern die Nichtannahme der Lieferung den in Ziffer 14 genannten Umständen zuzuschreiben ist, kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung verlangen, dass der Käufer die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Nachfrist annimmt.
Unterlässt der Käufer – aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat – die Lieferannahme innerhalb der Nach-frist, so ist der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichteinhaltung des Käufers entstandenen Scha-dens, darunter auch, jedoch nicht beschränkt auf, Folgeschäden und indirekte Schäden.

11. Mängel und Reklamation
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung und spätestens im Zusammenhang mit dem ersten Test zu prüfen. Reklamationen betreffend Lieferungen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Der Käufer kann sich nicht auf Mängel berufen, die er bei Inaugenscheinnahme wie oben dargelegt festgestellt hat bzw. hätte feststellen müssen und nicht schriftlich reklamiert hat. Der Verkäufer kann sich jederzeit darauf berufen, dass die verspätete Reklamation des Käufers nicht rechtzeitig erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich der betreffenden Mängel mit dem Käufer bereits in Verhandlung stehen sollte.
Im Falle der berechtigten und rechtzeitigen Reklamation des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu be-seitigen und zwar nach eigener Wahl durch (i) Ersatzlieferung, (ii) Nachbesserung, (iii) verhältnismäßige Minderung der Kaufsumme oder (iv) eine Kombination dieser Abhilfemaßnahmen. Sämtliche Ansprüche des Käufers aus dem Mangel sind hiernach vollständig und endgültig abgegolten. Beseitigt der Verkäufer den Mangel in Überstimmung mit dem Vor-stehenden innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rekla-mation des Käufers beim Verkäufer nicht, so kann der Käufer für die Mängelbeseitigung eine Nachfrist setzen, die min-destens eine Woche betragen muss. Beseitigt der Verkäufer den Mangel innerhalb dieser Nachfrist nicht, so ist der Käufer berechtigt, vom Kauf des betroffenen Produkts zurückzutreten und die Rückerstattung der geleisteten Kaufsumme zu verlangen. Über die vorstehend dargelegten Abhilfemaßnahmen hinaus kann der Käufer keine weiteren Ansprüche an-lässlich mangelhafter Lieferung geltend machen, und er kann demnach über den hinsichtlich der Kaufsumme des be-treffenden Produkts geleisteten Schadensersatz hinaus keinen Schadensersatz für etwaige weitere Schäden verlangen. Auch kann der Käufer wegen mangelhafter Lieferung nicht von früheren oder späteren Kaufaufträgen zurücktreten.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Anweisung des Verkäufers durch den nächst gelegenen Händler. Die dem Käufer in diesem Zusammenhang etwa entstehenden Kosten sind für den Verkäufer nicht von Belang und ausschließlich vom Käufer zu zahlen.
Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich allein auf innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme des Produkts nachge-wiesene Mängel.

12. Produkthaftung
Der Käufer hat den Verkäufer in dem Maße schadlos zu halten, in dem der Verkäufer Dritten gegenüber für Schäden oder Verluste haftbar gemacht wird, für die der Verkäufer dem Käufer gegenüber nach Absatz zwei und drei dieser Ziffer nicht haftbar ist.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für nachstehende durch das Produkt (die Lieferung) verursachte Schäden:
• Schäden an Immobilien, Schiffen oder beweglichen Sachen, die entstehen, während sich das Produkt (die Lie-ferung) im Besitz des Käufers befindet
• Schäden an Produkten, die vom Käufer gefertigt oder die mit Produkten des Käufers verbunden sind sowie jene durch die Produkte des Käufers verursachten Schäden an Immobilien, Schiffen oder beweglichen Sachen, die auf die von diesem Vertrag umfassten Produkte zurückzuführen sind.
In keinem Fall haftet der Verkäufer für unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf, Betriebsausfälle, entgangene Ge-winne und andere direkte und indirekte Schäden – wobei mit dieser Auflistung kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird – aufgrund der Produkte (Lieferung).
Die genannten Haftungsausschlüsse des Verkäufers gelten nicht, sofern dem Verkäufer hinsichtlich des betreffenden Schadens grob fahrlässige Pflichtverletzungen oder Fehler nachgewiesen werden können.
Ist der Verkäufer aufgrund einer fehlerhaften Lieferung (eines fehlerhaften Produkts) zu Schadensersatz verpflichtet, so kann der Schadensersatzbetrag den Rechnungswert, höchstens jedoch DKK 5.000.000, nicht übersteigen.
Der Verkäufer haftet nicht für Personenschäden des Käufers bzw. seiner Mitarbeiter oder Personenschäden Dritter, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Personenschaden auf grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers zurückzuführen ist.
Sollten Dritte einer der Parteien gegenüber nach dieser Ziffer Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, so hat die Partei die andere Partei diesbezüglich sofort in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Inkenntnissetzung befreit den Käufer nicht davon, erforderliche Maßnahmen zur Schadensabwehr oder -minderung zu ergreifen.
Verkäufer und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, die Erhebung einer Klage gegen sie bei dem Gericht bzw. Schieds-gericht zu akzeptieren, welches für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die jeweilige Partei wegen eines angeblich durch ein fehlerhaftes Produkt (eine fehlerhafte Lieferung) verursachten Schadens oder Verlustes zuständig ist.
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist die Haftung zwischen Käufer und Verkäufer untereinander jedoch stets von einem Schiedsgericht nach Ziffer 17 zu entscheiden.
Der Käufer kann gegenüber Personen, die vom Verkäufer beauftragt sind, sei es Mitglieder der Unternehmensführung, Angestellte, Arbeiter oder andere, keinen Anspruch auf Schadensersatz erheben, und verpflichtet sich diesen gegenüber zur Schadloshaltung, sollten den betreffenden Personen gegenüber derartige Schadensersatzansprüche seitens Dritter erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer gegen etwaige Ansprüche Dritter aus Produkthaftung schad-los zu halten, sofern sich diese Ansprüche auf gelieferte Produkte beziehen, für die der Verkäufer nach den vorstehenden Bestimmungen nicht haftbar ist.

13. Produktinformation und Beraterhaftung
Vom Verkäufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigte Zeichnungen, Spezifikationen und dergleichen mehr ver-bleiben das Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne schriftliche Vereinbarung nicht an Dritte weitergegeben und auch ansonsten nicht missbräuchlich genutzt werden. Alle in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Bildermaterial und Preislisten betreffend Gewicht, Abmessung, Kapazität, Preis, technische und anderweitige Daten gemachten Anga-ben sind als ungefähr und unverbindlich zu betrachten, und der Verkäufer kann für etwaige in diesem Material enthaltene
Fehler oder Falschauslegungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Solche Angaben sind nur in dem Maße ver-bindlich, in dem im Vertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf diese enthalten ist. In jedem Fall werden Änderungen und dergleichen mehr von technischen Spezifikationen u. a. m. vorbehalten.
Eine darüber hinausgehende Haftung übernimmt der Verkäufer nur, wenn er einem Käufer gegenüber, der auf dem Gebiet nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt, um die Frage der Eignung der Ware selbständig einschätzen zu können, gesonderte, schriftliche Beratung geleistet hat in Gestalt von Projektierung, Erstellung eigentlicher Berech-nungen oder Ausarbeitung von gesondert abgegebenen schriftlichen Erklärungen zur Nutzbarkeit des Verkauften für einen spezifisch angegebenen Zweck. Die Haftung des Verkäufers aus fehlerhafter Beratung beschränkt sich auf höchs-tens DKK 250.000. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Erklärungen, aus denen hervorgeht, dass sie auf einem Ermessen bzw. einer Einschätzung basieren.
13. Haftung für Sachschäden vor Lieferung (Produkthaftung)
Der Verkäufer ist nur dann für einen vor Lieferung der Produkte am Eigentum des Käufers entstehenden Schaden haft-bar, wenn nachweisbar ist, dass der Schaden in Verbindung mit der Lieferung der Produkte durch Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers oder Personen, für welche dieser verantwortlich ist, verursacht worden ist. Die Haftung des Verkäufers für unmittelbare Schäden am Eigentum des Käufers kann im keinem Fall DKK 500.000 übersteigen. Allerdings ist der Verkäufer nicht schadensersatzpflichtig für Schäden an Eigentum und/oder beweglichen Sachen des Käufers, die in den Geltungsbereich einer vom Käufer gezeichneten Versicherung bzw. einer gewöhnlichen Gebäude- und/oder Feuerversi-cherung fallen.
Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Betriebsausfälle, Verdienstausfälle, Zeitverluste, entgangene Gewinne oder anderweitige indirekte Verluste – mit dieser Auflistung wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

14. Höhere Gewalt
Jede Partei ist zur Unterbrechung der Erfüllung ihrer Vertragspflichten in dem Maße berechtigt, in dem die Erfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar ist, darunter auch, jedoch nicht beschränkt auf: Arbeitskonflikt und jeglicher sonstiger Umstand, auf den die Parteien keinen Einfluss haben, wie etwa Feuer, Krieg, umfangreiche mili-tärische Mobilmachung, Aufruhr, Requirierung, Beschlagnahmung, Embargo, Restriktionen bei der Nutzung von Treib-stoffen, Währungs- und Exporteinschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturphänomene, Terrorhand-lungen sowie mangelhafte bzw. verspätete Lieferungen vonseiten Zulieferern, die den in dieser Ziffer genannten Um-ständen geschuldet sind. Diese Auflistung ist nicht als vollständige Auflistung anzusehen.
Die sich auf einen Umstand höherer Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt und die Beendigung des Umstands zu informieren. Wenn eine Partei die Übermittlung einer solchen Mitteilung unterlässt, hat die andere Partei Anspruch auf Erstattung jener ihr entstehenden Mehrkosten, die sie vermieden hätte, hätte sie eine solche Mitteilung erhalten.
Hindert ein Umstand höherer Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Pflichten, so hat er dem Verkäufer die Kosten zu erstatten, die diesem aus der Sicherung und dem Schutz des Produkts entstehen.
Jede Partei ist ungeachtet der Bestimmungen dieser Bedingungen im Übrigen zum Vertragsrücktritt durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei berechtigt, sofern die Erfüllung des Vertrags gemäß Ziffer 14 für die Dauer von über sechs Monaten unterbrochen wird.

15. Geistiges Eigentum
Sämtliche geistigen Eigentums- und sonstigen Schutzrechte an den vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags der Parteien entwickelten Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, Copyrights sowie an dem vom Verkäufer dabei gewonnen Knowhow u. a. m. verbleiben stets das ausschließliche Eigentum des Verkäufers.
Mit der Lieferung der Produkte erfolgt keine Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum. Demzufolge behält der Verkäufer in Bezug auf das Produkt sämtliche geistigen Eigentums- und sonstigen Schutzrechte, darunter Patente, Ge-brauchs- und Geschmacksmuster, Marken, Copyrights, Knowhow u. a. m., und sämtliche vom Verkäufer in Bezug auf das Produkt erstellte Dokumentation bleibt das ausschließliche Eigentum des Verkäufers; der Käufer hat diese Rechte, ungeachtet ob diese eingetragen sind oder nicht, jederzeit zu respektieren. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Verkäufer und/oder sein Software-Anbieter das volle Urheberrecht an der Software hält, sofern eine solche Software Bestandteil des Gelieferten ist. Dementsprechend hält auch der Käufer die geistigen Eigentums- und sonstigen Schutzrechte aufrecht, die er dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte etwa bereitgestellt hat, darunter auch das Recht an etwaigen dem Verkäufer betreffend das Produkt zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Spezifikationen u. a. m.

16. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Verkäufer kann ohne die Zustimmung des Käufers sämtliche Rechte und Pflichten aus mit dem Käufer geschlossenen Verträgen, darunter aus angenommenen Aufträgen, übertragen.
Der Käufer kann seine Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen.
Ferner ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag der Parteien durch schriftliche Mitteilung an den Käufer berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – wenn beim Käufer, sofern dieser eine juristische Person ist, ein Beherrschungs-wechsel erfolgt. Unter Beherrschung ist Folgendes zu verstehen: (i) Verkauf oder anderweitige Übertragung von über 50 Prozent des Buchwerts (ermittelt auf der Grundlage einer einzelnen oder einer Reihe aufeinanderfolgender Übertra-gungen) der Vermögenswerte des Käufers, (ii) Verschmelzung oder ähnliche Umstrukturierung, (iii) Übertragung von mindestens 50 Prozent der Stimmrechte im Käuferunternehmen bzw. anderweitige Übertragung des beherrschenden Einflusses im Käuferunternehmen (basierend auf einer einzelnen oder einer Reihe aufeinanderfolgender Übertragungen), und (iv) jede sonstige Übertragung oder Reihe aufeinanderfolgender Übertragungen, die in wesentlichem Maße das gleiche Resultat zur Folge haben wie vorstehend unter (i)-(iii) dargelegt.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Diese Bedingungen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und eine jede diesbezügliche Streitigkeit bzw. Uneinigkeit unterliegen dänischem Recht mit Ausnahme der im dänischen Recht vorgesehenen Regeln zu internationalem Privatrecht und CISG.
Sollten sich Streitigkeiten zwischen den Parteien ergeben, so ist in jedem Fall eine einvernehmliche Beilegung durch loyale Verhandlungen, darunter Verhandlungen der Unternehmensleitungen der beiden Parteien, anzustreben.
Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die durch die Verhandlungen der Parteien nicht beigelegt werden kön-nen, sind nach Wahl des Verkäufers entweder (i) im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht nach den für die Einleitung
von Schiedsverfahren einschlägigen Vorschriften oder (ii) von den ordentlichen dänischen Gerichten mit dem Gericht Retten i Esbjerg als erster Instanz endgültig zu entscheiden.
Betreffend Schadensersatzforderungen wegen behaupteter Produkthaftung wird auf Ziffer 12 – Produkthaftung verwie-sen.

18. Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
In Dauerschuldverhältnissen ist der Verkäufer berechtigt, seine jeweils geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu ändern, wonach die neue Fassung gültig ist.

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